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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB besteht, wenn die Beklagte dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat. Dies ist der Fall, wenn der Motor des Personenkraftwagens mit einer Software zur Motorsteuerung ausgestattet war, die auf dem Prüfstand zu einer höheren Abgasrückführungsquote als im Straßenverkehr führte und deren Einsatz die Beklagte weder bei Erlangung der Typengenehmigung noch im Vertrieb offengelegt hat. Vom Schadensersatzanspruch sind eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer abzuziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |