|
Auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO besteht kein Rechtsanspruch; ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Der Transport von landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und ihren Zubehörteilen gilt nicht als unteilbare Ladung, wenn das Ab- und Anmontieren der Zubehörteile weder technisch unmöglich ist noch unzumutbare Kosten verursacht; zusätzliche Transportfahrten durch Zerlegen sind dabei unerheblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |