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Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, insbesondere wenn in einem Teilurteil über eine Frage erkannt wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile erneut stellen kann. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitete prozessuale Ansprüche im Klagegrund übereinstimmen oder zwischen prozessual selbstständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |