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1. Die Regulierungsbehörde ist bei der Genehmigung von Entgelten und Entgeltgrundsätzen gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 ERegG befugt, Entgelte in geringerer Höhe als von dem Betreiber der Schienenwege beantragt zu genehmigen. 2. a) Die Regulierungsbehörde ist jedoch weder verpflichtet noch befugt, Entgelte in einer Höhe zu genehmigen, die über die beantragten Entgelte hinausgehen. Diese Kompetenz fehlt auch in dem Fall, in dem in einem Marktsegment nach den Anforderungen des § 45 Abs. 1 Satz ERegG ein Entgelt in geringerer als der beantragten Höhe zu genehmigen ist. In diesem Fall darf die Regulierungsbehörde die Entgelte in den übrigen Marktsegmenten desselben Verkehrsdienstes nicht erhöhen, um dem Vollkostendeckungsprinzip aus § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 4 Satz 2 ERegG zu entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn sich nach der Herabsetzung des Entgelts in einem Marktsegment durch die Regulierungsbehörde die über den Antrag hinausgehenden Anteile der genehmigten Entgelte unmittelbar aus der Anwendung des dem Genehmigungsantrag zugrunde liegenden Entgeltberechnungsmodells des Betreibers der Schienenwege ergeben. Die Genehmigungen der Entgelte in den verschiedenen Segmenten eines Verkehrsdienstes stehen nicht insofern im Zusammenhang zueinander, als die Regulierungsbehörde infolge der Herabsetzung eines beantragten Entgelts in einem Marktsegment gehalten wäre, die Entgelte in den übrigen Marktsegmenten desselben Verkehrsdienstes in einer über den Genehmigungsantrag hinausgehenden Höhe zu genehmigen. b) Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Obergrenze der Gesamtkosten gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 ERegG und zur Wahrung des Prinzips der Vollkostendeckung aus § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 4 Satz 2 ERegG richtet sich in erster Linie an den Betreiber der Schienenwege. Dieser hat in einem ersten Schritt die Entgelte so zu ermitteln, dass sie sowohl die Obergrenze der Gesamtkosten ein-halten als auch die ihm entstehenden Gesamtkosten des Mindestzugangspakets decken. In einem zweiten Schritt überprüft die Regulierungsbehörde zwar, ob der Betreiber der Schienenwege unter anderem diese beiden ihm obliegenden Verpflichtun-gen eingehalten hat. Die Regulierungsbehörde hat diese Grundsätze der Entgeltbildung jedoch bei der Ausübung der ihr im Rahmen der Genehmigung zustehenden Gestaltungsbefugnis nicht selbst anzuwenden. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Genehmigung gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 ERegG, die für eine konkrete Regulierungsperiode erfolgt, ist auch im Rahmen der Verpflichtungsklage derjenige des Bescheiderlasses. 4. Der Regulierungsbehörde steht bei der Genehmigung gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 ERegG kein Ermessen zu. (Leitsätze des Gerichts) |