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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB besteht, wenn die Beklagte dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat. Dies ist der Fall, wenn ein von der Beklagten produzierter und vertriebener Motor mit einer Software zur Motorsteuerung ausgestattet war, die im Betriebsmodus 1 auf dem Prüfstand zu einer höheren Abgasrückführungsquote als im Betriebsmodus 0 im Straßenverkehr führte und deren Einsatz die Beklagte weder bei Erlangung der Typengenehmigung noch im Rahmen des Vertriebs offengelegt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |