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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31, 249 BGB besteht gegen den Hersteller eines manipulierten Dieselfahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs. Das Wissen vom Einbau der Abschalteinrichtung ist dem Vorstand des Herstellers gemäß § 31 BGB analog zuzurechnen. Der Kläger muss sich bei der Schadensberechnung die gezogenen Nutzungen im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |