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Die Widmung eines bisher nicht öffentlichen Wirtschaftswegs als Gemeindestraße ist rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen gemäß § 6 StrWG NRW nicht in rechtmäßiger Weise ausgeübt hat. Dies ist der Fall, wenn die klägerischen Anliegerinteressen in die Ermessensentscheidung nicht miteinbezogen und abgewogen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |