Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 26.06.2020: Prognose bei Genehmigung für Rettungsdienst: Einbeziehung privater Anbieter in Bedarfsplanung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.06.2020 - 29 K 15294/17) hat entschieden:

   1. Auch bei der nach § 19 Abs. 4 RettG NRW zu treffenden Prognose, welche Auswirkungen auf den öffentlichen Rettungsdienst eine nach § 17 erteilte Genehmigung hätte, muss die Behörde in Erwägung ziehen, dass sie die Möglichkeit hat in ihrer Bedarfsplanung Fahrzeuge privater Anbieter zu berücksichtigen.

2. Eine vollständige Nachholung oder Auswechslung dahingehender Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2017 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 8. Februar 2016 auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung des qualifizierten Krankentransports mit drei Krankentransportwagen sowie der Notfallrettung mit einem Rettungswagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Klägerin trägt ¾, die Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO) Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 8. Februar 2016 auf Erteilung einer Genehmigung zur Notfallrettung mit einem Rettungswagen sowie für den qualifizierten Krankentransport mit drei Krankentransportwagen. Die Entscheidung der Beklagten über das Eingreifen des Versagungsgrundes nach § 19 Abs. 4 RettG NRW ist rechtswidrig.

Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Über den Antrag der Klägerin hat die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung ohne zureichenden Grund seit mehr als eineinhalb Jahren nicht entschieden. Die Klage konnte als gewöhnliche Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage aufrechterhalten und fortgeführt werden, nachdem die Beklagte im Laufe des Klageverfahrens den Antrag der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 26. Oktober 2017 abgelehnt hatte.

Die Klage ist auch begründet.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Erteilung einer rettungsdienstlichen Genehmigung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,

mit der Folge, dass auch die Tatsachen zur Lage des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich der Beklagten berücksichtigt werden, die erst nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 26. Oktober 2017 eingetreten sind.

Rechtsgrundlage für die begehrten Genehmigungen sind §§ 17 S. 1, 19 Abs. 1 S. 1 RettG NRW in der Fassung der Änderung vom 17. Dezember 2015. Beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen besteht grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf die Genehmigung aus §§ 17, 19 RettG NRW i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG.

Nach § 17 S. 1 RettG NRW bedarf der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde, wer, ohne nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt zu sein, Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will (Unternehmer). Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zuverlässig und fachlich geeignet sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW). Sie ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 i.V.m. § 12 beeinträchtigt wird (§ 19 Abs. 4 S. 1 RettG NRW).

Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 19 RettG NRW müssen vorliegend erfüllt sein. Die Verträglichkeitsprüfung entfällt nicht deswegen, weil die Klägerin über Altgenehmigungen verfügt. Zwar war die Klägerin am 1. April 2015 im Besitz gültiger Genehmigungen nach § 17 RettG NRW und hat zu diesem Zeitpunkt Fahrzeuge zum Krankentransport betrieben, sodass für sie grundsätzlich die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 S. 1 RettG NRW gilt. Danach darf ein Altunternehmer längstens fünf Jahre nach dem 1. April 2015 von gültigen Genehmigungen Gebrauch machen, d. h. bis längstens zum 31. März 2020. Der Antrag der Klägerin vom 8. Februar 2016 ist jedoch nicht als Antrag auf Verlängerung der bestehenden Genehmigung zu werden, sondern als Neuantrag. Denn sie begehrt eine Genehmigung für weitere fünf Jahre. Dies geht über den von der Übergangsregelung abgedeckten Zeitraum hinaus.

Nach § 19 Abs. 4 RettG NRW ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 i.V.m. § 12 beeinträchtigt wird. Hierbei sind insbesondere die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und die Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes im vorgesehenen Betriebsbereich zu berücksichtigen. Die Einsatzzahlen, die Eintreffzeiten und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage sind dabei zugrunde zu legen.

Aus der Formulierung "wenn zu erwarten ist" folgt, dass es sich bei der im Rahmen des § 19 Abs. 4 RettG NRW zu treffenden Entscheidung um eine solche handelt, bei der der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum eingeräumt ist.

Die die Genehmigung versagende Entscheidung ist daher nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt vollständig ermittelt, die maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung vertretbar, d. h. nicht offensichtlich fehlerhaft, eingeschätzt hat.

Die durch die Beklagte angestellte Prognose genügt nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Sie hat bei der Verträglichkeitsprüfung nicht alle für die Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Beklagte hat ermessensfehlerhaft nicht in Betracht gezogen, dass sie die Fahrzeuge der Klägerin im Falle der Genehmigungserteilung in ihre Bedarfsplanung einbeziehen kann. Das Nachholen dahingehender Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig.

Bei der nach § 19 Abs. 4 RettG NRW zu treffenden Prognose, welche Auswirkungen auf den öffentlichen Rettungsdienst eine nach § 17 RettG NRW erteilte Genehmigung hätte, muss die Behörde in Erwägung ziehen, dass sie die Möglichkeit hat in ihrer Bedarfsplanung Fahrzeuge privater Anbieter zu berücksichtigen.

Die mit der Änderung des Rettungsgesetzes vom 25. März 2015 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelungen sehen eine stärkere Einbeziehung privater Unternehmer mit einer Genehmigung nach § 17 RettG NRW auch im Rahmen der Sicherstellung der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung vor. Insbesondere können gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 RettG NRW bei der Ermittlung der Zahl der von den Trägern des Rettungsdienstes vorzuhaltenden Fahrzeuge auch Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 17 rechnerisch berücksichtigt werden.

Die nunmehr mögliche Einbeziehung der Fahrzeuge privater Anbieter in die Bedarfsplanung steht nach der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 1 S. 3 RettG NRW im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Diese darf private Unternehmen im Rahmen ihrer Sicherstellungspflicht berücksichtigen. Deshalb muss die Behörde diese Möglichkeit bei der Prüfung, welche Auswirkung die Erteilung einer Genehmigung nach § 17 RettG NRW auf den öffentlichen Rettungsdienst hätte, zumindest in Betracht ziehen.

Ausgehend von Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 S. 3 RettG NRW gelten diese Erwägungen gleichermaßen in einer Situation wie der vorliegenden, in der ein Kapazitätsaufbau in Rede steht.

Die Einbeziehungsmöglichkeit privater Unternehmen auch bei der Sicherung des notwendigen Bedarfs dient der Vermeidung der nach der vormals geltenden Gesetzesfassung notwendigen doppelten Vorhaltung. Den Trägern des Rettungsdienstes wird es ermöglicht, die Zahl derjenigen Fahrzeuge zu reduzieren, die sie bisher aufgrund des Sicherstellungsauftrags vorhalten mussten, obwohl dies unter Berücksichtigung der im Planungsbereich vorhandenen und einsatzbereiten Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Genehmigung nach §§ 17 ff. nicht erforderlich gewesen wäre.

Müsste die Behörde - wie hier - zur Deckung bestehender Bedarfslücken wegen ihrer Sicherstellungspflicht die Zahl der vorzuhaltenden Fahrzeuge erhöhen, obwohl Fahrzeuge privater Unternehmer, die über eine Genehmigung nach § 17 RettG NRW verfügen oder eine solche beantragt haben, zur Verfügung stünden, würden ebenfalls Fahrzeuge doppelt vorgehalten. Genau das kann nach der gesetzlichen Neuregelung des § 12 Abs.1 S. 3 RettG NRW vermieden werden.

Im angefochtenen Bescheid hat die Beklagte die Einbeziehung der Fahrzeuge der Klägerin in ihre Bedarfsplanung im Falle der Genehmigungserteilung nicht in Erwägung gezogen. Im Gegenteil hat sie eine Reduktion der vorgehaltenen Rettungsmittel unter Bezugnahme auf eine außerhalb der Verträglichkeitsprüfung getroffene grundsätzliche Urteil vom 7. August 2017 ausgeschlossen, wonach sie davon absehe, Unternehmer auf Grundlage einer Genehmigung nach den §§ 19 ff. RettG NRW zur Sicherstellung heranzuziehen.

Diese Überlegungen gehen schon deshalb fehl, weil die Beklagte ausschließlich eine Reduzierung der öffentlichen Vorhaltung zugunsten der Klägerin in den Blick nimmt. Tatsächlich stand zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids aber ein Kapazitätsaufbau im Raum. In seinem Gutachten vom 28. Juni 2017 hatte das Büro G. im Vergleich zum Ist-Zustand eine Erhöhung der Vorhaltung an RTW um 144 Wochenstunden und der KTW-Vorhaltung um 100 Stunden pro Woche für bedarfsgerecht gehalten. Dementsprechend hat die Klägerin bei ihrer Verträglichkeitsprüfung im Bescheid vom 26. Oktober 2017 nur mit den infolge eines Kapazitätsaufbaus erhöhten Kosten gerechnet. Sie hätte nach dem Vorstehenden aber in Erwägung ziehen müssen, dass sie die bestehenden Bedarfslücken nicht zwingend mittels Ausbau der eigenen Kapazitäten, sondern auch durch Einbeziehung der Fahrzeuge der Klägerin decken könnte.

Dies kann jedoch dahinstehen, weil die Beklagte überhaupt kein Ermessen ausgeübt, sondern sich an ihre Grundentscheidung vom 7. August 2017 für gebunden gehalten hat. Dies hat die Beklagte mit ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren noch einmal verdeutlicht, wonach es ihr aufgrund der Entscheidung nach § 12 Abs. 1 RettG NRW, von einer Heranziehung Privater zur Sicherstellung abzusehen, schlicht verwehrt gewesen sei, die Kapazitäten der Klägerin bei der Bemessung der vor 2017 prognostizierten Kosten zu berücksichtigen.

Die dem zu Grunde liegende Auffassung der Beklagten, sie könne die Ermessensentscheidung über die Einbeziehung privater Unternehmer sozusagen auf der ersten Ebene im Rahmen der Bedarfsplanung treffen, um sodann im Falle eines Antrags nach § 17 RettG NRW auf der zweiten Ebene im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung auf die bereits erfolgte Bedarfsplanung bzw. die dort getroffene Entscheidung zu verweisen, findet im geltenden Rettungsdienstgesetz keine Stütze.

Vielmehr muss die Beklagte ihr Ermessen nach § 12 Abs. 1 S. 3 RettG NRW auch bei der Prognose nach § 19 Abs. 4 RettG NRW - also auf beiden Ebenen - betätigen und in Betracht ziehen, dass Unternehmen im Falle der Genehmigungserteilung bei der Sicherung des öffentlichen Bedarfs Berücksichtigung finden können.

Das ergibt sich daraus, dass die Funktionsschutzklausel in § 19 Abs. 4 RettG NRW im Hinblick auf die Änderung der Regelung zu den Bedarfsplänen ergänzt worden ist und, anders als die vormals geltende Gesetzesfassung, § 12 in Bezug nimmt. Die in dieser Vorschrift geregelten Bedarfspläne bilden die Grundlage für sämtliche organisatorischen, personellen und finanziellen rettungsdienstlichen Maßnahmen im Rettungsdienstbereich und sind somit die Grundlage für die Erfüllung der Sicherstellungspflicht.

Bei der Ermittlung der von den Trägern des Rettungsdienstes vorzuhaltenden Fahrzeuge können nunmehr nach § 12 Abs. 1 S. 3 RettG NRW auch Fahrzeuge privater Anbieter bei der Sicherung des notwendigen Bedarfs berücksichtigt werden. Den Trägern des Rettungsdienstes ist es danach jedenfalls nicht wegen des Sicherstellungsauftrags verwehrt, eigene Kapazitäten abzubauen oder bestehende Bedarfslücken ersatzweise durch private Unternehmer aufzufangen.

Nach früherem Recht war ein Abbau von öffentlichen Vorhaltungen der Notfallrettung oder des qualifizierten Krankentransports im Umfang beantragter Genehmigungen oder das Schließen von Bedarfslücken privaten Unternehmern wegen der gesetzlichen Sicherstellungspflicht nicht möglich. Daher war es für die Frage der Systemverträglichkeit unerheblich, wie der Träger einen bedarfsgerechten öffentlichen Rettungsdienst sicherstellt.

Demgegenüber hat die Gesetzesänderung bezogen auf die Verträglichkeitsprüfung zur Folge, dass sich die Behörde im Falle eines Antrags nach § 17 RettG NRW (erneut) überlegen muss, wie sie den Rettungsdienst künftig organisiert. Sie könnte den notwendigen Bedarf auch mithilfe des Antragstellers nach § 17 RettG NRW sichern. Diese veränderte Ausgangslage ist ein für die Beurteilung nach § 19 Abs. 4 RettG NRW maßgebender Gesichtspunkt und daher in die Entscheidung einzustellen.

Dafür spricht auch, dass im Rahmen der Bedarfsplanung nur Fahrzeuge privater Anbieter erfasst werden, die bereits über eine Genehmigung nach § 17 RettG NRW verfügen. Unternehmer, die eine solche Genehmigung erst beantragen, nachdem der Rettungsdienst-Bedarfsplan beschlossen ist, würden dagegen bei der Sicherung des notwendigen Bedarfs von vornherein nicht einbezogen, wenn die Behörde auf die in der Bedarfsplanung getroffene Entscheidung verweisen könnte.

Dementsprechend heißt es im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. März 2016 ausdrücklich, dass die Tatsache, dass Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 17 RettG NRW nunmehr bei der Sicherung des öffentlichen Bedarfs Berücksichtigung finden können, "auch bei der Prognose nach § 19 Abs. 4 RettG NRW berücksichtigt werden kann".

Dass die Einbeziehungsmöglichkeit privater Unternehmen nicht nur bei der Bedarfsplanung, sondern außerdem bei der Verträglichkeitsprüfung in Erwägung gezogen werden muss, zeigt ferner folgende Überlegung: Auf den Bedarfsplan als Verwaltungsinternum können Dritte wie die Klägerin rechtlich keinen Einfluss nehmen. Sie haben keine Antrags- und Prüfungsrechte.

Vgl. Prütting, RettG Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., Erl. § 12 RettG Rn. 7.

Eine dort getroffene grundsätzliche Entscheidung, private Unternehmer nicht in die Sicherstellung einzubeziehen, ist demnach nicht anfechtbar.

Das Rettungsdienstgesetz sieht in seiner geltenden Fassung jedoch eine stärkere Einbindung privater Unternehmer mit einer Genehmigung nach § 17 RettG NRW vor - auch im Rahmen der Sicherstellung der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung.

Trotz ihrer damit einhergehenden verbesserten Stellung könnten die betroffenen Antragsteller nach § 17 RettG NRW die konkrete Ausgestaltung des öffentlichen Rettungsdienstes gleichwohl nicht gerichtlich überprüfen lassen, wenn der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes auf eine im Rahmen der Bedarfsplanung getroffene Grundentscheidung verweisen könnte, ohne bei seiner Prognoseentscheidung die Einbeziehungsmöglichkeit privater Unternehmer erneut erwägen zu müssen.

Im vorliegenden Fall der Antragstellung durch die Klägerin hätte die Beklagte daher bei der Verträglichkeitsprüfung in Betracht ziehen müssen, dass sie die bestehenden Bedarfslücken in ihrem Rettungsdienstbereich auch mit den Fahrzeugen der Klägerin decken könnte. Dieses Ermessen hat sie im angefochtenen Bescheid nicht ausgeübt, da sie hat sich an ihre zuvor außerhalb des Genehmigungsverfahrens getroffene Entscheidung für gebunden gehalten hat.

Dieser Fehler wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der von der Beklagten erwarteten Einnahmeausfälle bei einer Genehmigungserteilung an die Klägerin aus. Denn die Beklagte hat in der irrigen Annahme, sie müsse die Vorhaltung infolge ihrer Grundentscheidung mit eigenen Mitteln erhöhen, bei ihrer Berechnung nur auf die entsprechend erhöhten Fixkosten abgestellt. Die Prognose ist damit fehlerhaft.

Die von der Beklagten mit Schreiben vom 19. Juni 2020 nachträglich angestellten Ermessenserwägungen können nicht berücksichtigt werden.

Ermessenserwägungen können nach § 114 S. 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Unzulässig, weil keine bloße Ergänzung, ist jedoch die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe. Entsprechendes gilt - unabhängig von der Frage, ob sich der Anwendungsbereich von § 114 VwGO auch auf Beurteilungsermächtigungen erstreckt,

vgl. zum Meinungsstand Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 114 Rn. 39,

für Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht. Auch insoweit ist im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht jedoch eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig.

Die Begründung der Beklagten im Schreiben vom 19. Juni 2020, warum sie nicht zugunsten der Klägerin eigene Kapazitäten abbaut bzw. zum Aufbau notwendiger Kapazitäten auf die Klägerin zurückgreift, stellt keine Ergänzung von bereits im Bescheid vom 26. Oktober 2017 angestellten Ermessenserwägungen dar. Vielmehr stellt sie bei ihrer Verträglichkeitsberechnung erstmals Überlegungen hinsichtlich einer Einbindung der Klägerin in die Sicherstellungsverpflichtung an. Eine solche vollständige Nachholung der Ermessenserwägungen ist unzulässig und kann bei der gerichtlichen Kontrolle der Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt werden.

Die von der Beklagten getroffene Prognoseentscheidung, wonach durch die beantragte Genehmigung nach § 17 RettG NRW eine schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst zu erwarten sei, ist danach nicht tragfähig und daher rechtswidrig.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die im gerichtlichen Verfahren durchgeführte neue Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten des Jahres 2019 nach dem Maßstab des § 114 Satz 2 VwGO zulässig ist, oder ob es sich um eine unzulässige vollständige Auswechslung der im angefochtenen Bescheid angestellten Prüfung handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 120.000,- Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.1.1, 1.6.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Dementsprechend hat das Gericht das wirtschaftliche Interesse der Klägerin auf 15.000 € pro beantragtem Fahrzeug beziffert (4 × 15.000 €). Wegen der zusätzlich angefochtenen Genehmigung vom 2. April 2020 war dieser Betrag zu verdoppeln.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2020/29_K_15294_17_Urteil_20200626.html - DE:VGD:2020:0626.29K15294.17.00

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