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1. Auch bei der nach § 19 Abs. 4 RettG NRW zu treffenden Prognose, welche Auswirkungen auf den öffentlichen Rettungsdienst eine nach § 17 erteilte Genehmigung hätte, muss die Behörde in Erwägung ziehen, dass sie die Möglichkeit hat in ihrer Bedarfsplanung Fahrzeuge privater Anbieter zu berücksichtigen. 2. Eine vollständige Nachholung oder Auswechslung dahingehender Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig. (Leitsätze des Gerichts) |