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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB gegen den Fahrzeughersteller besteht, wenn dieser einen Motor mit einer Software zur Motorsteuerung ausstattet, die im Prüfstandmodus eine höhere Abgasrückführungsquote als im Straßenverkehrsmodus aufweist und deren Einsatz weder bei der Typengenehmigung noch im Vertrieb offengelegt wird. Dieses Verhalten ist als sittenwidrig anzusehen, da der Hersteller die Verheimlichung des Einsatzes der Software gegenüber Behörden und Kunden billigend in Kauf nahm, um Fahrzeuge zu verkaufen, die mit rechtlichen Unsicherheiten bezüglich Typengenehmigung und Betriebszulassung belastet waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |