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Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt zweifelsfrei voraus, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Das Tatgericht muss im Einzelnen darlegen, wie sich die festgestellte Erkrankung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auswirkte und warum die Anlasstaten auf diesen Zustand zurückzuführen sind. Ein bloßer Verweis auf eine wahnbedingte Motivation ohne nachvollziehbare Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zur konkreten Tat genügt diesen Anforderungen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |