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Ein Hersteller, der einen Motor mit einer manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausstattet und deren Einsatz weder bei der Typengenehmigung noch im Vertrieb offenlegt, fügt dem Käufer des Fahrzeugs in sittenwidriger Weise vorsätzlich einen Schaden zu (§§ 826, 31 BGB). Ein solcher Schadensersatzanspruch besteht auch bei einer Kettenveräußerung, wenn der Hersteller die Weiterveräußerung und die damit verbundenen Vermögensnachteile beim Letzterwerber billigend in Kauf genommen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |