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Hat der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls bewiesen, obliegt es dem Versicherer, mit dem Nachweis konkreter Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung schließen lassen, den Gegenbeweis zu führen. Erhebliche Indizien für eine Vortäuschung können die Benutzung eines mechanischen Schlüsselteils des Zweitschlüssels zur Anfertigung eines weiteren Schlüssels sowie die Verbindung des mechanischen Schlüssels mit einem fahrzeugfremden Transponder sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |