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Ein objektiv verkehrswidriger Zustand liegt nicht vor, wenn Spurrillen auf einem Fahrbahnbelag eines Busbahnhofs für einen Straßenbelag nicht ungewöhnlich, sondern völlig üblich sind. Ein Fußgänger kann grundsätzlich nicht erwarten, dass eine Straße sich in einem solchen Zustand befindet, wie er den Anforderungen an Gehwege entspricht. Beim Betreten der Fahrbahn muss sich ein Fußgänger bewusst sein, dass dort größere Unebenheiten vorherrschen können; wer sich darauf nicht einstellt, setzt sich dem Vorwurf eines ganz überwiegenden Mitverschuldens aus, das zum vollständigen Ausschluss von Ansprüchen führen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |