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Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bringt der Hersteller konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist und die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung vorlagen. Der Schaden des Käufers eines Kraftfahrzeugs liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, weil der Vertrag und die Eigenschaften des Kaufgegenstands nicht den berechtigten Erwartungen entsprachen und die Leistung für den Einsatz im Straßenverkehr nicht ohne Einschränkung brauchbar war. Dieser Schaden wird nicht dadurch kompensiert, dass der Käufer ein Software-Update hat installieren lassen, da entscheidend ist, dass der Käufer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags verleitet wurde, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |