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Die Widerrufsfrist für einen Darlehensvertrag zur Fahrzeugfinanzierung war abgelaufen, da die dem Darlehensnehmer bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde den gesetzlichen Vorgaben genügte. Die Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts wird nicht dadurch undeutlich, dass eine Klausel zur Verbrauchereigenschaft den Wortlaut des § 13 BGB in der ab dem 13.06.2014 gültigen Fassung nicht exakt wiedergibt, solange sie den Anwendungsbereich des Widerrufsrechts inhaltlich zutreffend und für einen verständigen Verbraucher klar und verständlich beschreibt. Auch wenn sich die Bank nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen kann, da sie den Mustertext nicht vollständig übernommen hat, kann die Widerrufsinformation dennoch ausreichend sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |