|
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO steht im Ermessen der Behörde und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Ein Anspruch auf Erteilung besteht nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null oder bei Ermessensfehlern. Eine mangelnde Impulskontrolle, die zum spontanen Losrennen führt, begründet keinen Anspruch auf eine Parkerleichterung, da dies nicht primär die Fortbewegungsmöglichkeit einschränkt und die Problematik durch ständige Begleitung adressiert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |