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Das OLG Köln hat ein Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung eines Regressbetrages in Höhe von 7.703,00 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht hatte zuvor die Klage in der Hauptforderung abgewiesen, da es die Haftungsbeschränkung gemäß Art. 23 Abs. 3, Art. 7 CMR für anwendbar hielt und kein vorsatzgleiches Verschulden der Beklagten sah. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |