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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB besteht, wenn der Fahrzeughersteller in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zufügt. Die Schädigungshandlung ist das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Der Schaden des Käufers liegt bereits im Abschluss des Kaufvertrags, da das Fahrzeug nicht den berechtigten Erwartungen entsprach und nicht ohne Einschränkung brauchbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |