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Der Schädiger trägt das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, sodass dem Geschädigten auch Mehrkosten zu ersetzen sind, die ohne dessen Schuld durch unsachgemäße oder überteuerte Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen, sofern ihn kein Auswahlverschulden trifft. Ein Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |