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Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen gemäß § 8 Abs. 3 FZV von Amts wegen oder auf Antrag ändern. Ein subjektives Recht auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens besteht nicht. Die Ermessensentscheidung der Behörde ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und hat sich an Sinn und Zweck der FZV, dem Willkürverbot und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Die Zuteilung einer zweistelligen Erkennungsnummer auf einem einzeiligen Kennzeichen kommt nur in Betracht, wenn der vorhandene Platz für die Anbringung des Kennzeichens dies erfordert, insbesondere bei Importfahrzeugen mit baulichen Einschränkungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |