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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs steht dem Kläger zu, wenn der Motorenhersteller durch das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors konkludent getäuscht hat. Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt ein Hersteller konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist und über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |