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Ein Anspruch auf Verlängerung einer Parkverbotsmarkierung gegenüber einer Grundstückszufahrt besteht nicht, wenn die Anordnung eines Verkehrszeichens nicht zwingend geboten ist, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung einen sicheren und geordneten Verkehrsverlauf gewährleisten. Das Befahren des Gehwegs unter Anwendung besonderer Vorsicht kann dabei als für das Ein- und Ausfahren nutzbare Fläche hinzugerechnet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |