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Ein Fahrzeug, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, erfüllt die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 StVZO für die Erteilung einer Prüfplakette nicht. Die Vorschriftswidrigkeit dieser Abschalteinrichtung begründet einen das Abgasreinigungssystem betreffenden erheblichen Mangel, der der Zuteilung der Prüfplakette entgegensteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |