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Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB im sogenannten VW-Abgasskandal scheitert, wenn der Kläger nicht beweisen kann, dass das der Beklagten vorgeworfene Verhalten für seine Kaufentscheidung kausal geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger bei Kaufvertragsschluss von der Verkäuferin über die Betroffenheit des Fahrzeugs von der Abgasthematik EA189 informiert wurde und eine allgemeine Kenntnis vom Abgasskandal hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |