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Ein Frachtführer haftet unbeschränkt nach Art. 29 CMR, wenn ihm oder seinen Leuten bei der Schadensverursachung ein qualifiziertes Verschulden zur Last fällt. Dies ist der Fall, wenn diebstahlsgefährdete Ware aus einem über Nacht unbewacht in einem Gewerbegebiet abgestellten Planen-Lkw entwendet wird. Eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR wegen eines unvermeidbaren Ereignisses ist auch bei plötzlicher Erkrankung des Fahrers ausgeschlossen, wenn dieser trotz ausreichender Zeit und Gelegenheit seinen Arbeitgeber nicht über die Notwendigkeit der unbeaufsichtigten Abstellung des Lkw informiert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |