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Sofern der Kläger behauptet, keine Kenntnis von der individuellen Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Jahr 2015 besessen zu haben, obliegt ihm eine sekundäre Darlegungslast. Eine Unkenntnis des Klägers würde auf einer groben Fahrlässigkeit beruhen, da sich aufgrund der nationalen und internationalen Medienberichterstattung im Herbst 2015 zur Betroffenheit aller Konzernfahrzeuge mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs jedenfalls aufdrängen musste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |