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Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch der Bundesrepublik Deutschland aus Anlass der Dieselproblematik setzt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht voraus. Ein solcher Verstoß liegt weder bei der Umsetzung des Art. 46 RL 2007/46/EG noch bei der Erteilung und Überwachung der EG-Typengenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt vor. Die Beklagte hat ihr Ermessen bei der Umsetzung des Art. 46 RL 2007/46/EG ins nationale Recht rechtsfehlerfrei ausgeübt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |