|
Ein Anspruch auf straßenverkehrsrechtliches Einschreiten zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Verkehrslärm nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO begründet grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde, auch wenn die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden. Die Ablehnung weitergehender Lärmschutzmaßnahmen erweist sich als ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht eingehalten oder von ihrem Ermessen nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |