|
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB gegen den Fahrzeughersteller wegen des Inverkehrbringens eines mit Manipulationssoftware versehenen Fahrzeugs steht dem Gebrauchtwagenkäufer nicht zu. Es fehlt an einer Täuschung des Klägers durch den Hersteller, da dem Akt des Inverkehrbringens kein betrugsrelevanter Erklärungswert gegenüber Endkunden beigemessen werden kann und kein kommunikativer Kontakt besteht. Zudem fehlt es an der Absicht des Herstellers, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der die unmittelbare Kehrseite eines dem Gebrauchtwagenkäufer zugefügten Vermögensschadens bilden würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |