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Die Beklagten haften der Klägerin gesamtschuldnerisch aus §§ 826, 830, 31 BGB auf Zahlung des tenorierten Betrages und Freistellung der noch verbleibenden Verbindlichkeiten gegenüber der A im tenorierten Umfang, Zug um Zug gegen Abtretung der aus der Sicherungsübereignung resultierenden Ansprüche. Die Haftung ergibt sich aus der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ("Aufwärmstrategie") in einem Dieselmotor, die nur unter Laborbedingungen die Euro-6-Abgasnorm einhielt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |