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Die Verkehrssicherungspflicht für waldähnliche Gebiete ist aus Rechtsgründen für sogenannte walduntypische Fälle herabgesetzt. Der Waldbesitzer muss keine besonderen Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren in der freien Landschaft treffen, auch nicht auf zu Naherholungszwecken genutzten und frequentierten Waldwegen. Wurzeln auf Waldwegen, die insbesondere beim schnellen Laufen Gefahren aufweisen, sind als waldtypisch anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |