|
Es besteht kein dringender Tatverdacht einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), wenn die Erstangaben der Beschuldigten aufgrund eines Belehrungsfehlers nicht verwertbar sind. Ein ausreichend starker Tatverdacht, der eine Belehrung der Beschuldigten gemäß § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 Abs. 1 StPO erforderlich machte, entstand bereits bei Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen wie der Bestimmung des Alkoholgehaltes in der Atemluft. Dieser Belehrungsfehler führt auch zur Unverwertbarkeit späterer Angaben, wenn keine qualifizierte Belehrung über die Unverwertbarkeit der bisherigen Angaben erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |