|
Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur solche Gefahren auf Gehwegen beseitigen oder vor ihnen warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht einrichten kann. Ein Fußgänger muss bei der Benutzung eines Gehwegs grundsätzlich mit gewissen Unebenheiten rechnen und sein Verhalten entsprechend darauf einstellen. Eine sichtbare Schadstelle am Rande eines Gehwegs, insbesondere in der Nähe eines deutlich abgegrenzten Eingangsbereichs, erfordert eine gesteigerte Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers und stellt in der Regel keinen abhilfebedürftigen Zustand dar, wenn ein Ausweichen möglich gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |