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Werden eine im Ausland ansässige Herstellerin, eine im Inland ansässige Importeurin und ein im Inland ansässiger Kraftfahrzeughändler aus deliktischen Gründen auf Schadensersatz nach dem Verkauf eines Pkw in Anspruch genommen, kann sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Bezug auf den Hersteller aus Art. 8 Nr. 1 EUGVVO ergeben und so eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ermöglichen (wenn die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen). (Leitsätze des Gerichts) |