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Die Schädigungshandlung des Herstellers liegt im Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, da er damit konkludent zum Ausdruck bringt, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt. Der Schaden des Käufers besteht in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, weil der Kaufgegenstand nicht seinen berechtigten Erwartungen entsprach und die Leistung für den Einsatz im Straßenverkehr nicht ohne Einschränkung brauchbar war. Dieser Schaden wird auch nicht durch ein nachträgliches Software-Update kompensiert, da es auf die Umstände im Zeitpunkt des Ankaufs ankommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |