|
Eine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Klägers scheidet aus, da es zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges durch den Kläger an einer sittenwidrigen Veranlassung des Erwerbs seitens der Beklagten fehlte. Angesichts des Erwerbszeitpunkts des Pkw – mehrere Monate nach dem öffentlichen Bekanntwerden des sog. Abgasskandals – kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Kaufvertrag über den Pkw abgeschlossen hat, weil er hierzu von der Beklagten sittenwidrig veranlasst worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Tathandlung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |