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Das Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB war bei Erklärung des Widerrufs der Willenserklärung mit Schreiben vom 18.06.2019 verfristet, weil die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1, 2 BGB bereits mit Vertragsschluss am 15.08.2018 angelaufen war. Der erklärte Widerruf des vorgenannten Darlehensvertrages erfolgte nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |