|
Ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des aufgewandten Kaufpreises abzüglich Ersatzes für die erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs gemäß §§ 826, 31 BGB besteht, wenn die Beklagte der klagenden Partei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Schädigungshandlung ist das Inverkehrbringen des mit einer Umschaltlogik versehenen Fahrzeugs, da der Käufer davon ausgehen kann, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung vorlagen und keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung droht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |