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Ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz aus §§ 826, 31 BGB besteht gegen den Fahrzeughersteller, der einen Pkw mit manipulierter Motorsteuerungssoftware in den Verkehr gebracht hat, da dies eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung darstellt. Die Täuschung über die uneingeschränkte Betriebserlaubnis führt zu einem Schaden, der im Abschluss des Kaufvertrages über das mangelhafte Fahrzeug liegt und durch ein Software-Update nicht entfällt. Annahmeverzug des Herstellers tritt ab Zustellung der Klage ein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |