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Bei Werbeanlagen mit Bildwechsel muss in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der konkreten Anlage beurteilt werden, ob von ihnen eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht. Allgemeine Vermutungen über die Gewöhnung der Verkehrsteilnehmer an Ablenkungen oder die Üblichkeit automatischer Motivwechsel im öffentlichen Straßenraum sind für diese Prognose nicht ausschlaggebend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |