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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB und aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB zu, da die Beklagte den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, indem sie in das von ihr hergestellte Fahrzeug einen Motor mit manipulierter Software ("Abschalteinrichtung") eingebaut hat, die bewusst auf dem Prüfstand über den tatsächlichen Schadstoffausstoß täuscht. Diese unerlaubte Handlung ist der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen, wobei die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hat, dass kein Vertreter im Sinne von § 31 BGB Kenntnis von der Softwaremanipulation gehabt habe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |