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Ein sittenwidriges Verhalten fällt der Beklagten zurechenbar zur Last, da der von ihr produzierte und vertriebene Motor (Modell EA 189) mit einer Software zur Motorsteuerung ausgestattet war, die im Betriebsmodus 1 auf dem Prüfstand zu einer höheren Abgasrückführungsquote als im Betriebsmodus 0 im Straßenverkehr führte und deren Einsatz die Beklagte weder bei Erlangung der Typengenehmigung für das Fahrzeug noch im Rahmen des Vertriebs offengelegt hat. Eine sittenwidrige Schädigung des Letztkäufers durch den Erstverkäufer ist auch bei einer sogenannten Kettenveräußerung anzunehmen, wenn der Erstverkäufer eine Weiterveräußerung des Personenkraftwagens ernsthaft in Betracht gezogen und die damit verbundenen Vermögensnachteile beim Zweit- oder Dritterwerber billigend in Kauf genommen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |