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Die Schädigungshandlung liegt im Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs, da der Hersteller konkludent zum Ausdruck bringt, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt und die materiellen Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung vorlagen. Ein Schaden entsteht dem Käufer bereits im Abschluss des Kaufvertrags, da er mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet wird, weil das Fahrzeug wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ohne Einschränkung brauchbar war und die Stilllegung drohte. Die Täuschung war kausal für den Kaufvertragsabschluss, da der Käufer vom Kauf Abstand genommen hätte, wenn ihm die unzulässige Abschalteinrichtung und die drohende Stilllegung bekannt gewesen wären, und diese Täuschung wirkt auch in der Käuferkette fort. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |