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Schaden im Sinne von § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern auch, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte. Ein solcher Schaden entsteht dem Käufer eines Pkw mit Manipulationssoftware (Motor EA 189) bereits durch den Abschluss des Kaufvertrags, da der Kaufgegenstand nicht seinen berechtigten Erwartungen entsprach und für den Einsatz im Straßenverkehr nicht ohne Einschränkung brauchbar war. Das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs mit dem Beweggrund der Kostensenkung und Gewinnmaximierung ist als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu qualifizieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |