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Das OLG Düsseldorf hat die vorzeitige Gestattung des Zuschlags in einem Vergabeverfahren für eine Fahrbahnerneuerung erteilt. Dabei wurde die Gesamtvergabe des Bauauftrags trotz des Losbildungsgrundsatzes als zulässig erachtet, da die vom Antragsgegner dargelegten technischen und wirtschaftlichen Gründe, wie die Notwendigkeit der Bauzeitminimierung zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Vermeidung erheblicher Mehrkosten und Verzögerungen, den Verzicht auf eine Fachlosvergabe rechtfertigen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |