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Eine Klage auf Schadensersatz aus § 826 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB im Abgasskandal für ein Euro 5-Fahrzeug ist abzuweisen, wenn der Kläger nicht substantiiert darlegen kann, dass sein Fahrzeug über eine unzulässige Abschaltsoftware verfügt. Dies gilt insbesondere, wenn das Fahrzeug nicht von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen ist und die technischen Ausführungen sich auf andere Schadstoffklassen oder Technologien beziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |