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Die Widerrufsinformation in einem Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges ist auch dann ordnungsgemäß, wenn sie den Text des gesetzlichen Musters modifiziert und als „Sammelbelehrung“ sowohl allgemeine Regeln als auch Besonderheiten bei verbundenen Verträgen darstellt. Ein Hinweis auf § 358 Abs. 4 S. 5 BGB macht für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend deutlich, dass die allgemeine Rückzahlungspflicht und die Pflicht zur Zinszahlung nach Widerruf im konkreten Fall nicht gelten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |