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Die nach § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche eindeutige Bezeichnung der Parteien einer Berufung kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und aller sonstigen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |