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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und aus § 826 BGB, da die Beklagte schuldhaft gegen die genannten Verbotsgesetze verstoßen und den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Der Kläger kann Schadenersatz im Wege der Naturalrestitution beanspruchen, muss sich dabei jedoch seine Nutzungsvorteile anrechnen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |