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Der Erfüllungsort der Rücksendungspflicht des Verbrauchers nach § 357 Abs. 4 S. 1 BGB ist als Schickschuld der Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt des wirksamen Widerrufs. Bei verbundenen Verträgen (Darlehens- und Kfz-Kaufvertrag) ist ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort der Rückgabeverpflichtung der erworbenen Ware anzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |